Satzung
§1 Name und Sitz
Er ist beim Amtsgericht Dresden eingetragen.
§2 Charakter des Vereins
Er basiert auf dem freiwilligen und sich selbst verwaltenden Zusammenschluss von Förderern der angewandten Kunst und des Designs.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd oder unverhältnismäßig hoch sind, begünstigt werden.
§3 Ziele des Vereins
Der Verein setzt sich für die Erhaltung und Erweiterung der Sammlungen des Kunstgewerbemuseums Dresden ein und fördert dieses Ansinnen nach seinen Möglichkeiten finanziell.
§4 Dauer und Geschäftsjahr
Der Verein wird auf unbestimmte Zeit errichtet.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an das Kunstgewerbemuseum Dresden, das es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§5 Mitgliedschaft
Der Beitritt zum Verein steht jedermann, auch juristischen Personen offen.
Der Verein hat ordentliche, fördernde und korrespondierende Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Die Mitgliedschaft wird durch die Mitgliederkarte bestätigt.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds - bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit -, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt muss Ende des Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand erklärt werden.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es trotz schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet oder die Interessen des Vereins schädigt.
Gegen den Ausschluss steht innerhalb von vier Wochen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet. Der Beschluss über den Ausschluss wird dem Betreffenden unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt.
Private, Unternehmer und Unternehmen, die sich dem Kunstgewerbemuseum als wohlwollende Förderer zur Verfügung stellen, können als fördernde Mitglieder in den Verein aufgenommen werden.
Das Kunstgewerbemuseum, vertreten durch den Museumsdirektor, ist als juristische Person Mitglied des Vereins. Er ist von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages entbunden.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgeschrieben.
Der Vorstand kann auf Antrag eine Ermäßigung auf den halben Mitgliedsbeitrag gewähren.
Die Beiträge werden einen Monat vor Ablauf des Kalenderjahres fällig.
Alle Mitglieder haben folgende Vergünstigungen:
- Kostenloser Besuch des Kunstgewerbemuseums Dresden, aller weiteren Museen der Staatlichen Kunstsammlungen (außer Historisches Grünes Gewölbe) und des Pillnitzer Schlossmuseums
- Kostenlose Benutzung des Studiendepots des Kunstgewerbemuseums Dresden ( nach Vereinbarung)
- Kostenlose Benutzung der Fachbibliothek des Kunstgewerbemuseums Dresden (nach Vereinbarung)
- Kostenlose Fachberatung durch Mitarbeiter des Kunstgewerbemuseums Dresden
-
Einladung zur Eröffnung von Sonderausstellungen des Kunstgewerbemuseums Dresden
-
Kostenloser Parkeintritt in Pillnitz
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich und mindestens vier Wochen vor der Versammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder und entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Rechte:
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes durch den Vorsitzenden und Schatzmeister
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorsitzenden und des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit für zwei Jahre
- Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über Anträge
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt werden. Kommt der Vorstand diesem Verlangen nicht innerhalb von vier Wochen nach, können die Antragsteller die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister, jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsbefugt.
Im Vorstand arbeiten weiter mit:
- zwei bis fünf von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder des Vereins
- der Direktor des Kunstgewerbemuseums Dresden durch sein Amt als Beisitzer
Der Vorstand regelt alle Angelegenheiten des Vereins. Er hat folgende Aufgaben:
- Durchführung des Satzungszwecks
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Vorbereitung und Durchsetzung der Beschlüsse über die Nutzung der Vereinsmittel
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Realisierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Der Vorstand arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich.
§8 Salvatorische Klausel
Sollte sich die Nichtigkeit irgendeiner Regelung dieses Statutes herausstellen, eine Lücke aufweisen oder fürderhin eine Ergänzung oder Änderung des Statutes notwendig sein, so soll der Vorstandsvorsitzende verpflichtet sein, unverzüglich die erforderlichen Schritte einzuleiten, um diesen Zustand zu beenden.
Die Satzung insgesamt soll davon in ihrer Gültigkeit unberührt bleiben.
Dresden, 26.06.2015